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A D S p
Präambel
Diese Bedingungen werden zur
Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen
Industrie,
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und
Logistik, Deutschen Industrie- und
Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist
unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien
unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine
Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für
Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie
Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige
üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen
auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn
diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei
speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der
Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung
dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für
Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme
der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche
oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei
denn, daß die
gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei
Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale
Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten
besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden
2.6 Der Spediteur ist zur
Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen
Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag,
Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen,
Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind
als solche deutlich kenntlich zu
machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige
Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen
die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernüber-tragung und jede
sonst lesbare Form gleich, sofern sie
den Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem
Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des
Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im
Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke,
Eigenschaften des Gutes im
Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle
sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des
Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat
der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art
der Gefahr und - soweit
erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es
sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung
oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den
Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld,
Edelmetalle, Schmuck,
Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten,
gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei
Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor
Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem
Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6
genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei, - die Annahme des Gutes
zu verweigern, - bereits übernommenes Gut
zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder
einzulagern und eine zusätzliche, angemessene
Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des
Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht
verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder
zu ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht
verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffenden Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass
an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel
bestehen.
4. Verpackung, Gestellung
von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur
erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des
Gutes,
4.1.2 die Verwiegung,
Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung, es sei denn, dies ist
geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den
Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese
nicht Zug-um-Zug getauscht,
erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht,
wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach
Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur
Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur
zollamtlichen Abfertigung ein, wenn
ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche
Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine
besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter
Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern,
schließt die Ermächtigung für den
Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die
Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu
entscheiden.
6. Verpackungs- und
Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom
Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung
erforderlichen Kennzeichen zu
versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und
Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder
unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der
Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung
gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so
herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich
sichtbarer Spuren nicht möglich ist
(Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie
individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine
Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im
Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder
Einheiten mit einem Gurtmaß
(größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu
größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im
Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu
Griffeinheiten in geschlossenen
Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von
mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung
an schweren auf
Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung
anzubringen.
6.3 Packstücke sind
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete
Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen,
Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit
Planen versehene Waggons, Auflieger oder
Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die
Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer
3.7 entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des
Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist
verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf
Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und
Unversehrtheit von Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu
dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere
Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder
Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die
Ablieferung am Ende jeder
Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine
Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der
Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert
oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und
dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des
Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des
Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis
hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag
oder in sonstigen
Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger,
die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der
Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so
ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu
nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut
erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des
Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender
oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur
Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die
Verfügung des Dritten beim
Spediteur eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung,
Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des
Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für
Rechnung des Empfängers oder eines
Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber
dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen
Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach
Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht
gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der
Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die
gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse,
die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für
die Zeit ihrer Dauer von den
Verpflichtungen, deren
Erfüllung unmöglich geworden ist.Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der
Spediteur und der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder
Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für
erforderlich halten durfte oder die für den
Auftraggeber von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im
Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf
hinzuweisen, ob gesetzliche oder
behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch
öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck
erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und
Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu
vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs
gegenüber dem Auftraggeber nicht;
der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen
entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs
gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder
Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es
bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und
Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist
verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des
Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen;
zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur
verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält
und was er aus der
Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt
nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der
Spediteur bei einem
fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls
ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht
es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen
die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die
Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des
Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Spediteurs erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers
ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden
erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber
Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur
verlangen, daß Anzahl, Gewicht
und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach,
ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden ist nicht auf die
vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet
für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des
Lagers oder beim Betreten
oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder
sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den
Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen
kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben
Auftraggebers eine wertmäßige
Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur
begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt
sind, so ist er berechtigt,
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für
Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für
anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur
Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs
und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur
auf die namentlich
aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen
Umfangs, normalen Gewichts und normaler
Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer
sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten,
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde
lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der
Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa
"zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur, Sondergebühren
und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.
16.2 Alle Angebote des
Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des
betreffenden Auftrages, sofern
sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung
des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag
gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417
HGB zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder
sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der Betrag
nicht ein, kann der
Spediteur dennoch Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die
Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen,
die der Spediteur nicht zu
vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung
Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des
Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes
Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht,
auf dem Gut ruhende
Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen
auszulegen.
17.3 Von Frachtforderungen,
Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die
an den Spediteur,
insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt
werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf
Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen
die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern
nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten
ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den
Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle
öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder
Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam
zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden
sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist,
dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
18. Rechnungen, fremde
Währungen
18.1 Rechnungen des
Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2 Der Spediteur ist
berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl
Zahlung in ihrer Landeswährung
oder in deutscher Währung zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur
fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder
Zahlung in der fremden oder
in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die
Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich
festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen
oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung,
Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem
Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist
eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein
Einwand nicht entgegensteht.
20. Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen
aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1
genannten Tätigkeiten an den
Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in
seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder
sonstigen Werten. Das Pfand und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das
gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen
Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs
gefährdet.
20.3 An die Stelle der in §
1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von
zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im
Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem
Besitz befindlichen Gütern
und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur
Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom
Nettoerlös in Höhe von
ortsüblichen Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt
die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem
Versicherer seiner Wahl, wenn
der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.
21.2 Kann der Spediteur wegen
der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen
Versicherungsschutz eindecken,
hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Spediteur
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des
Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur
darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung
im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
- der Spediteur bei einem
früheren Verkehrsvertrag eine Versicherungbesorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
insbesondere nicht, wenn
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach
pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und
sie zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur
unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu
deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur
Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der
Spediteur verpflichtet, auf
Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur
die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich
für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
abzuführen.
21.5 Für die
Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige
Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung
neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des
Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den
gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden
Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmen.
22.2 Soweit der Spediteur nur
den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen
Verträge schuldet, haftet er nur
für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
22.3 In allen Fällen, in
denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat
er Wert- und Kostenersatz
entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und
461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden
sind aus
22.4.1 - ungenügender
Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;-
22.4.2 - vereinbarter oder
der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien-
22.4.3 - schwerem Diebstahl
oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);-
22.4.4 - höherer Gewalt,
Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung
anderer Güter, Beschädigung
durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine
schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird.
Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so
wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
22.5 Hat der Spediteur aus
einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, oder
hat der Spediteur gegen einen
Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen
abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die
Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur
ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten
erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des
Auftraggebers vom Spediteur oder aus der
Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der
Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der
Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des
Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit
Ausnahme der verfügten Lagerung der
Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes
Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der
an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist,
abweichend von Ziffer
23.1.1 auf den für diese
Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem
Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
unter Einschluß einer Seebeförderung,
abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall
höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je
nachdem, welcher Betrag höher
ist.
23.2 Sind nur einzelne
Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet
sich die Haftungshöchstsumme
nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet
ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur
ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des
Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist der
Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000
Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des
Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden,
begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der
verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher
Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des
SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen
bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des
Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer
verfügten Lagerung begrenzt
24.1.1 auf € 5 für jedes
Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2 höchstens € 5.000 je
Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen
Soll- und Ist-Bestand des
Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt,
unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz
ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
24.2 Ziffer 23.2 gilt
entsprechend.
24.3 Die Haftung des
Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist bei
einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des
Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden, auf
€ 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der
Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im
Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und
Beschaffenheit ohne äußerlich
erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu
beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert
hat.
25.2 Der Beweis dafür, daß
ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer
23.1.2) eingetreten ist, obliegt
demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf
Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den
Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen
Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose
Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist
verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die
Feststellung zu sorgen, wo der geltend
gemachte Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche
Ansprüche
Die vorstehenden
Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch
für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes
Verschulden
Die vorstehenden
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht
worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch
Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt
sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2 in den Fällen der §§ 425
ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten
Personen vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines
Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung
des Spediteurs
29.1 Der Spediteur ist
verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu
marktüblichen Bedingungen
abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung
nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der
Regelhaftungssummen abdeckt.
29.2 Die Vereinbarung einer
Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig;
ebenso die Vereinbarung einer
Schadenbeteiligung des Spediteurs.
29.3 Der Spediteur darf sich
gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei
Auftragserteilung einen ausreichenden
Haftungsversicherungsschutz vorhält.
29.4 Auf Verlangen des
Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine
Bestätigung des Versicherers
nachzuweisen.
30. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
30.1 Der Erfüllungsort ist
für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag gerichtet ist.
30.2 Der Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang
damit entstehen, ist für alle
Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche
gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3 Für die
Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
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